Corporate FAQ2022-06-04T16:35:27+02:00

WELCOME TO CORPORATE FAQ

Here Is The Most Frequently Asked Questions.

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Stimmrecht2022-06-09T11:26:18+02:00

Jedes Mitglied hat bei der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, grundsätzlich unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung, nur eine Stimme.

Es kann ein Mehrstimmrecht von maximal 3 Stimmen, mit Satzungsfestlegung, vergeben werden sowie maximal 2 Mitglieder vertreten werden.

Rechtsfähigkeit2022-06-09T11:26:33+02:00

Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlang eine Genossenschaft als juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten die Rechtsfähigkeit.

Eigenkapital2022-06-08T22:33:09+02:00

Das benötigte Eigenkapital einer Genossenschaft richtet sich nur nach betriebswirtschaftlichen Punkten. Einen Mindestbetrag schreibt das Gesetz nicht vor. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Wert in der Satzung festgelegt wird. Es kann eine Mindestanzahl und Maximalzahl von Geschäftsanteilen bestimmt werden. Weiterhin kann die Zahlung eines Agios beschlossen werden.

Haftung2022-06-09T11:26:48+02:00

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person, die nur mit ihrem Vermögen haftet. Die Mitglieder haften nur mit Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, die Teil des „haftenden Eigenkapitals“ der Genossenschaft sind. Eine weitergehende Haftung kann und sollte in der Satzung ausgeschlossen werden.

Vermögen der Genossenschaft2022-06-09T11:27:05+02:00

Das Gesellschaftsvermögen ist das eigene Vermögen der Genossenschaft als juristische Person. Mitglieder haben nur einen Auszahlungsanspruch auf ihren Geschäftsanteil und nicht auf die Rücklagen und das Vermögen der Genossenschaft selbst.

Organe2022-06-09T11:27:22+02:00

Vorstand
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

Aufsichtsrat
Soweit ein Aufsichtsrat besteht (fakultativ, bei kleineren Genossenschaften übernimmt diese Aufgabe die Generalversammlung), überwacht dieser die Tätigkeit des Vorstandes.

Vertreterversammlung
Wir erst ab 1500 Mitgliedern gewählt und übernimmt die Aufgaben der Generalversammlung.

Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die oberstes Willensbildung der Genossenschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat. In der Satzung ist festzulegen, ob die GV oder der AR den Vorstand bestellt.

Firma2022-06-08T22:24:00+02:00

Die Firma (Name) einer eingetragenen Genossenschaft muss als Endung die Abkürzung „eG“ oder Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten. Unter umständen ist es ratsam, die Zulässigkeit der Firma im Vorfeld mit der zuständigen IHK oder HWK abzuklären. Eine unzulässige Firma stellt ein Eintragungshindernis dar.

Zweck und Ziel2022-06-09T11:24:36+02:00

Zweck und Ziel ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft oder sozialen oder kulturellen Belange der Genossenschaftsmitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Unter Erwerb wird die Erwerbstätigkeit der Mitglieder verstanden und unter Wirtschaft die private Hauswirtschaft der Mitglieder.

Gründung2022-06-08T22:11:13+02:00

Die Gründung einer Genossenschaft sollte möglichst in Zusammenarbeit mit uns als genossenschaftlichen Prüfverband oder einem unserer zertifizierten Gründungsberatern erfolgen. Es bedarf mindestens dreier natürlicher und/oder juristischer Personen, die eine schriftliche Satzung festlegen und zeichnen. Weiterhin ist ein Businesskonzept und -plan in Worten und Zahlen zu erstellen. Die Gründung der Genossenschaft mit Zeichnung der Satzung erfolgt jedoch erst nach erfolgter Prüfung durch uns als Verband und der anschließenden Eintragung ins Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes rechtskräftig als eingetragene Genossenschaft.

7. Identitätsprinzip2022-06-08T22:01:28+02:00

Ein weiteres Merkmal der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft ist, dass die jeweiligen Mitglieder gleichzeitig Eigentümer und Kund zugleich sind. Weiterhin sind die Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) mit Ausnahme des Bevollmächtigen d. Generalversammlung (bis 20 Mitglieder) zwingend Mitglieder der Genossenschaft.

8. Genossenschaftlicher Prüfverband2022-06-08T21:59:14+02:00

Die gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem gen. Prüfungsverband bedeutet im Grundsatz wesentliche Vorteile für die Mitgliedsgenossenschaft:
– Die regelmäßige Prüfung schützt Gläubiger und die Mitglieder selbst bestmöglich vor finanziellem Schaden.
– Darüber hinaus profitiert das Mitglied durch Expertise und das Netzwerk des Verbandes in jeglichem Bereich.

Der Deutsche Interessenverband der Kleingenossenschaften e.V. setzt sich besonders für das genossenschaftliche Wesen und die Verbandsmitglieder ein.

6. Demokratieprinzip2022-06-08T21:55:28+02:00

Ein Mitglied hat grundsätzlich – unabhängig von der Höhe der jeweiligen Kapitalbeteiligung – nur eine Stimme. Es handelt sich somit um eine basisdemokratische Unternehmensform.

5. Selbstverantwortung2022-06-08T21:53:25+02:00

Die Mitglieder sind eigenverantwortlich für die Existenz und den Erhalt der eingetragenen Genossenschaft. Für die Gründung bringen die Mitglieder gemeinsam das erforderliche Kapital auf und dieses haftet gegenüber den Gläubigern, ohne das die Mitglieder selbst darüber hinaus haften, wenn es durch die Satzung so geregelt ist.

3. Selbsthilfe2022-06-08T22:01:43+02:00

Die Mitglieder helfen sich über die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft mittels der naturalen Förderung selbst.

4. Selbstverwaltung2022-06-08T22:01:55+02:00

Die Mitgliederliste führt die Genossenschaft selbstständig und eigenverantwortlich im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, wo dieses durch das Handelsregister erfolgt.

2. Flexibilität2022-06-08T21:49:18+02:00

Bereits drei Personen können eine Genossenschaft gründen. Beitritt und Austritt aus einer Genossenschaft sind ohne notarielle Mitwirkung und/oder Unternehmensbewertung möglich.

1. Förderzweck der Mitgliederförderung2022-06-08T21:44:59+02:00

Bei der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG), steht abweichend von Kapitalgesellschaften, die Förderung der Mitglieder als einziger Zweck im Vordergrund. Die Mitglieder der Genossenschaft müssen bestmöglich und vornehmlich natural gefördert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist kein genossenschaftlicher Förderzweck.

Wie hoch sind die jährlichen Prüfungskosten?2022-06-09T11:24:09+02:00

Die Gebühren für die jährlichen genossenschaftlichen Pflichtprüfungen haben wir in einer Beitragsordnung festgelegt.

Für eine vereinfachte Pflichtprüfung ist die jährliche Prüfungsgebühr auf 1.250,- EURO festgelegt.

Wer kann Mitglied beim DIVK werden?2022-06-06T10:28:51+02:00

Beim DIVK können folgende Unternehmen Mitglied werden:

  • Genossenschaften
  • Vorgenossenschaften (Genossenschaften in Gründung)
  • Unternehmen, die mehrheitlich (>50 %) Tochtergesellschaften von Genossenschaften sind
  • Unternehmen, die dem Genossenschaftswesen dienen
Wie werde ich Gründungsberater beim DIVK?2022-06-06T11:32:39+02:00

Wenn du Steuerberater, Rechtsanwalt und/oder ein nachweisliches Fachwissen über Genossenschaften hast, ist es möglich ein Zertifizierter Gründungsberater beim DIVK zu werden. Hierfür bieten wir ein entsprechendes Ausbildungsprogramm an, um die erforderliche Zertifizierung zu erhalten.

Hier geht’s zum Kontaktformular

 

Wie lange dauert die Gründungsprüfung?2022-06-09T11:24:59+02:00

Wenn alle Unterlagen vollständig und vollzählig eingereicht sowie Rückfragen nicht erforderlich sind, dauert die Erstellung einer gutachterlichen Äußerung in der Regel 14 Tage.

Wieviel kostet eine Gründungsprüfung?2022-06-09T11:25:19+02:00

Die Kosten der Gründungsprüfung richten sich nach der Art und Umfang der Gründung. Hier haben wir eine transparente Leistungsübersicht erstellt, welche ihr einfach über das Kontaktformular anfragen könnt.

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Wie hoch ist der Jahresbeitrag?2022-06-09T11:25:46+02:00

Die Höhe des Jahresbeitrages ist zur Zeit auf 150,- EURO jährlich festgelegt.

Ist eine Zweitmitgliedschaft beim DIVK möglich?2022-06-06T11:31:15+02:00

Grundsätzlich nehmen wir keine Anträge auf eine Zweitmitgliedschaft an. Wir machen jedoch in begründeten Fällen ausnahmen.

Schreibt uns über das Kontaktformular eine Nachricht.

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