Die Mitglieder sind eigenverantwortlich für die Existenz und den Erhalt der eingetragenen Genossenschaft. Für die Gründung bringen die Mitglieder gemeinsam das erforderliche Kapital auf und dieses haftet gegenüber den Gläubigern, ohne das die Mitglieder selbst darüber hinaus haften, wenn es durch die Satzung so geregelt ist.
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